- Zum 70. Jahrestag der Befreiung von Auschwitz.
- Berlinfahrt der Jusos Hechingen/Haigerloch vom 19.-22.11.2014.
- Rot-Rot-Grün - Alternative oder politischer Irrweg ?.
- Gaza-Konflikt 2014 - eine Chronologie sowie Geschichte des Nah-Ost-Konflikts.
- Asylrecht – Bedeutung, Ablauf etc. sowie Landeserstaufnahmeeinrichtung in Messstetten.
Bisheriges Versicherungssystem
Private vs. Gesetzliche Krankenverischerung
Gesetzliche Krankenversicherung
Neben der Renten- und der Arbeitslosenversicherung ist die Krankenversicherung der dritte Zweig der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner und Studenten pflichtversichert deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4.462,50 € monatlich (2014) nicht übersteigt. Auch Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhalts-geld beziehen sind versicherungspflichtig.
In der GKV gibt es auch die Möglichkeit der Mitversicherung, also ein Anspruchsverhältnis, ohne selbst Mitglied zu sein. So können Ehegatten kostenlos in der GKV familien-versichert sein. Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert, darüber hinaus bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Die Familienversicherung besteht für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich diese in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Es besteht auch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der GKV (v.A. für Selbstständige). Freiwillig in der GKV versicherte Beschäftige, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags, der für einen versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags.
Für die Versicherten besteht freie Krankenkassenwahl.
Beitrag
Die Beiträge in der GKV berechnen sich nach dem Einkommen des Versicherten. Für Pflichtversicherte ist dies i. d. R. das Arbeitseinkommen. Durch das Gesundheitsreform-gesetz vom Februar 2007 wurde die Gestaltungsfreiheit der Krankenkassen in Bezug auf den Beitragssatz beseitigt und ein einheitlicher Beitragssatz (15,5%, 8,2% AN, 7,3% AG) festgelegt.
Die Beiträge werden i. d. R. je zur Hälfte vom Versicherten und Arbeitgeber getragen. Dies gilt allerdings nicht für geringfügig Beschäftigte bzw. Inhaber von Mini–Jobs. Hier werden die Beiträge pauschal in Höhe von 13 % zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber übernommen.
Eventuell sind weitere Zuzahlungen für Arznei o.Ä. zu leisten.
Leistungsumfang
Die Leistungen in der GKV sind gesetzlich geregelt und festgeschrieben. Auf diese Leistungen haben ohne Rücksicht auf die Höhe der Beiträge oder den Beginn der Versicherung alle Versicherten Anspruch.
Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Gesundheit, auf Krankenbehandlung (d.h. ärztliche und zahnärztliche Behandlung), auf Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, auf häusliche Krankenpflege, auf Krankenhausbehandlung und auf Maßnahmen zur Rehabilitation. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
Private Krankenversicherung
Die Private Krankenkasse ist neben der gesetzlichen Krankenversicherung Teil des zwei-gegliederten Krankenversicherungssystems.
Dabei fallen der PKV folgende Aufgaben zu:
- Übernahme des Versicherungsschutzes für solche Personen, die nicht gesetzlich versichert sind
- Bei Beihilfeberechtigten Versicherung der Leistungen, die nicht durch die Beihilfe abgedeckt sind
- Im Rahmen einer Krankheitskosten-Vollversicherung. Übernahme eines Versicherungsschutzes für gesetzlich versicherte Personen im Rahmen einer ergänzenden Zusatzversicherung
Kunden der PKV sind grundsätzlich freiwillig versichert.
Eine Familienversicherung kennt die PKV nicht. Hier ist für jeden einzelnen Familienangehörigen ein gesonderter Vertrag mit einer eigenen vollen Prämie entsprechend des individuellen Risikos abzuschließen.
Auch in der PKV erhalten die Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe von 50 % des Betrages, der sich nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen des Vorjahres errechnet, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine KV tatsächlich zu zahlen hat.
Beitrag
Die Beiträge richten sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Tarif der privaten Krankenkassen, dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der zu versichernden Person. Seit den Unisex-Tarifen findet keine Unterscheidung nach dem Geschlecht des Versicherten mehr statt.
Leistungsumfang
Mit der Gesundheitsreform von 2007 muss die PKV künftig ein Basispaket anbieten, das die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasst.
In der PKV gilt das Vertragsprinzip. Der Versicherungsnehmer wählt danach aus der gesamten Palette des Angebots die von ihm individuell vertraglich gewünschten Leistungen.
Das Angebot ist breit gefächert; es umfasst:
-
Krankheitskostenvollversicherung,
-
Wahlleistung Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus,
-
Chefarztbehandlung im Krankenhaus,
-
Krankheitskostenzusatzversicherung,
-
Krankenhaustagegeldversicherung,
-
Krankentagegeldversicherung,
-
Zahnersatzrestkosten,
-
Krankenversicherung für Auslandsreisen (Urlaubsreisen) usw.