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Achtung des Völkerrechts
Völkerrecht als verbindlicher Standard
Nachdrücklich sind die staatlichen Akteure dazu aufzufordern, die Bestimmungen des Völkerrechts und als UN-Mitgliedsstaaten die Regelungen der Charta der Vereinten Nationen einzuhalten. Es darf zu Keiner weiteren Internationalisierung des Konflikts kommen. Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen haben „alle Mitglieder […] in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit […] eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt“ zu unterlassen. Eine Intervention durch Drittstaaten in die inneren Angelegenheiten der Ukraine ist unzulässig und verstößt bei militärischer Führung ohne entsprechendes UN-Mandat gegen dieses Gewaltverbot.1
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1Stein/von Butlar, Völkerrecht, 13. Aufl., Saarbrücken/Brüssel, 2012, § 49, Rz. 806