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Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten
Beitritt neuer Mitgliedsstaaten
Rechtliche Grundlage eines Beitritts zur europäischen Union
Gem. Art. 49 des Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon (EUV) kann jeder europäische Staat der die Werte der Europäischen Union (EU) achtet und sich für ihre Förderung einsetzt Mitglied der EU werden. Diese Werte sind in Art. 2 EUV als Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit sowie Wahrung der Menschenrechte und Minderheitenschutz definiert.
Mitgliedstaaten der EU sollen sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Akzeptanz der Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnen.
Aufnahmekriterien
Zur Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten wurden vom Europäischen Rat 1993 die sog. Kopenhagener Kriterien aufgestellt. Hierbei handelt es sich um die Bedingungen die ein Land erfüllen muss, um in die EU aufgenommen zu werden.
Hierbei handelt es sich um drei Kriterien aufgespaltet im Einzelnen in:
1. Politisches Kriterium
- u.a. Institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten
2. Wirtschaftliches Kriterium
- u.a. funktionsfähige Marktwirtschaft, Binnenmarkt
3. Acquis-Kriterium
- u.a. Übernahme des "gemeinschaftlichen Besitzstandes" = „acquis communautaire", d.h. Übernahme der Gesamtheit der europäischen Rechtsakte, bspw. bestehende EU-Verordnungen
Seit 1993 ist zu diesen drei Kriterien ein viertes Hinzugetreten. Die sog. Sicherstellung der Aufnahmefähigkeit der Europäischen Union.